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Das Honorar wird bei der Mandatsanfrage mitgeteilt und anschliessend vereinbart. Die Stundensätze bewegen sich zwischen Fr. 220 bis Fr. 300.-. Abgerechnet wird nach Aufwand in Stunden. Die Stundenansätze berücksichtigen das soziale Umfeld der Mandantschaft die Anforderungen an die Betreuung, die Schwierigkeit der Aufgabe sowie die ausgewiesene Berufserfahrung. Hinzu kommen die Barauslagen (Telefonkosten, Porti, Kopien, Fahrspesen etc.) nach effektivem Aufwand oder als Pauschale. Die Sekretariatskosten sind im Honorar inbegriffen. Zu vergüten sind die gesamten anwaltlichen Bemühungen, inkl. das Erstgespräch (anderweitige Vereinbarung vorbehalten).

Bei Rechtsschutzmandaten (Privatrechtsschutz, MieterInnenverband, etc.) wird zu einem fixen Stundensatz direkt mit den Versicherungen abgerechnet. Allenfalls haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrer Versicherung.

Vergessen Sie nicht, die streitige Angelegenheit bei Ihrer Rechtschutzversicherung rechtzeitig anzumelden! In der Regel verlangen die Rechtsschutzversicherungen, dass die Sache unmittelbar nach Kenntnis des Problems angemeldet wird.

Für mittellose Personen besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (auf Antrag an die Behörde). Hierbei werden die finanziellen Verhältnisse geprüft und der Zuspruch hängt zudem davon ab, ob der Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung notwendig erscheint und die Sache nicht als aussichtslos eingeschätzt wird. Es besteht eine Rückerstattungspflicht, falls die Person nachträglich zu Vermögen gelangt. Für mietrechtliche Anliegen von bedürftigen Personen besteht zudem beim MieterInnenverband Zürich ein Rechts- und Sozialhilfefonds. Wenden Sie sich an die dortige Rechtsberatung.

Für die Parteivertretung vor den Zivilgerichten (Bezirks-, Miet-, Arbeitsgericht) und der oberen Instanzen des Kantons Zürich ist die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 anwendbar. Sie regelt die festzusetzenden Parteientschädigungen im Falle des Obsiegens (und des Unterliegens als Entschädigungsanspruch für die Gegenpartei). Deckt die zugesprochene Parteientschädigung nicht sämtliche angefallenen Kosten, so bleibt die Differenz gemäss der Vereinbarung über das Honorar geschuldet.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Streitigkeiten vor den Schlichtungsbehörden (ohne Streitwertgrenze) und dem Arbeitsgericht (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-) keine Gerichtskosten anfallen.

Das Advokaturbüro «Thanei & Messmer» befindet sich in 3-Minuten Gehdistanz vom Bezirks-, Miet- und Arbeitsgerichten entfernt!

Arbeitsgrundsätze

  • Kompetenz
  • Qualität
  • Effizienz
  • Kreativität
  • Berücksichtigung wirtschaflicher Aspekte
  • Anwenden persönlicher und ökologischer Richtlinien

Abrechnungsgrundsätze

  • Kostentransparenz
  • Abrechnung nach Stunden (z.B: 3,4 Std. à Fr. 220,-)
  • Barauslagen effektiv (Porti, Telefonkosten, Fahrspesen) oder nach Pauschalsätzen (Kopien)
  • für sämtliche Aufwendungen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%
  • detaillierte Abrechnung auf Wunsch
  • nur Manfred Messmer: (Wegstrecke zum Verhandlungs- oder Besprechungsort in der ganzen Deutschschweiz: je max. 1 Stunde pro Weg von/nach Zürich oder St.Gallen wird in Rechnung gestellt)